Unsere Vereinssatzung


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Förderverein Posaunenarbeit im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

 

 Präambel
 Die Kommunikation des Evangeliums in vielfältigen Formen ist die Aufgabe der Kirche. Eine wichtige Gestalt dieser Kommunikation 

 des Evangeliums ist die Musik im Gottesdienst und darüber hinaus in vielen anderen Zusammenhängen kirchlichen Lebens.

 Im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bildet das Posaunenwerk den Dachverband für die Posaunenchöre in 

 den Kirchengemeinden.
 Das Posaunenwerk leistet einen Beitrag zur innerevangelischen Ökumene, da die ihm angeschlossenen Posaunenchöre nicht nur 

 aus den landeskirchlichen Kirchengemeinden stammen. In den Posaunenchören geschieht nachhaltige kirchenmusikalische Arbeit 

 und Gemeindearbeit sowie Mehrgenerationenarbeit. So wirken die Posaunenchöre mit bei der Erfüllung des kirchlichen Auftrags. Die 

 Arbeit des Posaunenwerks wird finanziell von der Landeskirche getragen. In enger Zusammenarbeit mit dem Posaunenwerk und der 

 Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck unterstützt der Förderverein Posaunenarbeit die Arbeit des Posaunenwerks ideell und

 finanziell. Im Bewusstsein der Mitverantwortung für die Kirche und zukünftige Generationen von Bläserinnen und Bläsern gibt sich 

 der Förderverein daher die nachfolgende Satzung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Posaunenarbeit im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“ nach 

 Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Kassel.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte 

      Zwecke“ der Abgabenordnung.

2)   Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht 

      durch die Förderung der evangelischen Posaunenarbeit im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen Waldeck und der Bewusstmachung ihrer Bedeutung in der Öffentlichkeit.

3)   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden.
- Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
- Förderung der Lehrgangsarbeit, des Freizeitangebots des Posaunenwerks der EKKW, insbesondere der Angebote für Kinder und 

       Jugendliche, Familien und der Chorleiterausbildung.
- Lehrgänge zur Qualifizierung für die Ausbildung von Anfängern.
- Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen aus den Posaunenchören in der EKKW durch die Gewährung von Zuschüssen 

        für die musikalische Ausbildung.
- Förderung der Arbeit der Posaunenchöre und Bläsergruppen.

        Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

4)     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus

      Mitteln des Vereins. Dies schließt nicht aus, dass Mitglieder des Vereins durch den Verein entsprechend der Satzung gefördert 

      werden können.

6)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1)     Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung innerhalb seines Geschäftsberichts über die Veränderungen und den Stand der Mitgliederzahlen.

2)     Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Ziele des Vereins zu fördern und den festgesetzten Beitrag zu leisten. Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres oder bei Eintritt fällig.

3)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich gegenüber  dem Vorstand zu erklären. Er wirkt zum Ende des Geschäftsjahres, wenn er mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres erklärt worden ist.  Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut sind, haben vor Wirksamkeit ihres Austritts auf Verlangen des Vorstands Rechenschaft abzulegen. Die Mitgliedschaft endet ferner a) durch Tod, b) durch Ausschluss.

4)     Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinsinteressen grob zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Der schriftliche Antrag ist an den Vorstand zu richten. Der Antrag ist zu begründen, der Vorwurf durch Beweismittel zu belegen. Der Vorstand ist berechtigt, zur Aufklärung des Sachverhalts die Parteien sowie Zeugen zu vernehmen und Einblick in Unterlagen und Dokumente zu nehmen. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, zur Wahrung des Vereinsfriedens einen Streitschlichter mit der Angelegenheit zu beauftragen. Der Streitschlichter hat dem Vorstand nach Abschluss seiner Tätigkeit Bericht zu erstatten. Nach Abschluss der Ermittlungen oder nach Berichterstattung des Streitschlichters kann der Vorstand das Mitglied ausschließen. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung frei. Die Berufungsschrift ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ausschlussbescheides beim Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen.

5)     Ein Mitglied kann ferner aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweier Mahnungen mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung zwei Monate vergangen sind und in der zweiten Mahnung der Ausschluss angekündigt wurde. Der Beschluss des Vorstands muss dem Mitglied mit Einschreiben gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt werden.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 5 Vorstand

1)     Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in.

2)     Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und zwei weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen.

3)     Die Landesposaunenwarte/Landesposaunenwartinnen können nicht zu Mitgliedern des Vorstandes gewählt werden. Sie sollen 

       jedoch an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

4)     Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der verbleibende Vorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand zu ergänzen.

§ 6 Gesetzliche Vertretung

      Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht Alleinvertretungsbefugnis.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

1)     Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dem Vorstand für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung zu gewähren.

2)     Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und entscheidet im Rahmen der Satzung über die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der vorhandenen finanziellen Mittel. Der Vorstand erstellt hierüber einen Geschäftsbericht und legt diesen der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.

3)     Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist berechtigt, zur Beratung bestimmter Fragen und zur Unterstützung der Vereinsarbeit von Fall zu Fall weitere Personen zur Mitarbeit ohne Stimmrecht zu berufen.

4)     Dem Rechnungsprüfer/der Rechnungsprüferin hat der Vorstand einmal jährlich zur Erstellung des Kassenprüfungsberichts Einblick in Kassen sowie alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, die vermögensrelevante Angaben enthalten.

5)     Der Vorstand erstellt einen jährlichen Geschäftsbericht und legt diesen der Mitgliederversammlung vor.
Darin soll der Vorstand berichten über:
a) die Veränderungen und den Stand der Mitgliederzahlen,
b) die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage des Fördervereins,
c) die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie einen Ausblick geben auf geplante Tätigkeiten des Fördervereins.

§ 8 Einberufung und Beschlussfassung des Vorstandes

1)     Der/Die Vorsitzende beruft mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail  unter Angabe der Tagesordnung eine Vorstandssitzung ein, wenn Bedarf besteht oder zwei Vorstandsmitglieder es verlangen.

2)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, jedoch den Beschluss zum Ausschluss eines Mitglieds nach § 4 mit Zwei-Drittel-Mehrheit bei Anwesenheit des gesamten Vorstandes. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Entscheidung gestellte Antrag als abgelehnt. Abstimmungen werden per Handzeichen vorgenommen, jedoch schriftlich, wenn dies mit Mehrheit beschlossen wurde. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt.

3)     Der Vorstand kann auch dann einen Beschluss wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Ladung nicht mitgeteilt war. Fehler der Ladung gelten als geheilt, wenn der Vorstand beschlussfähig ist und bis zur Eröffnung der Sitzung niemand widerspricht.

4)     Der Vorstand kann Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren, also auch per E-Mail, fassen, wenn dies für den jeweiligen Antrag mit Mehrheit beschlossen wurde. Im schriftlichen Umlaufverfahren gilt eine Äußerungsfrist von 2 Wochen nach Versendung der Aufforderung zur Abstimmung.

5)     Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die Anträge im Wortlaut enthalten müssen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin und vom Protokollanten/von der Protokollantin zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1)     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl der zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen für eine Amtszeit von zwei Jahren,
c) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands,
d) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfung,
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
f) Entscheidung über eine Aufwandsentschädigung des Vorstands,
g) Entscheidung über Änderungen der Satzung des Fördervereins,
h) Entscheidung über die Auflösung des Fördervereins,
i) Entlastung des Vorstandes.

2)     Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, vom Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die schriftliche Einladung den Mitgliedern drei Wochen vor dem angesetzten Termin zugegangen ist und die Tagesordnung enthält. Anträge zur Satzungsänderung sind in der Einladung im Wortlaut bekannt zu geben. Verlangt ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe einer Tagesordnung sowie der schriftlichen Anträge an die Mitgliederversammlung, so muss der Vorstand diese binnen vier Wochen einberufen. In diesen Fällen genügt es, wenn die schriftliche Einladung mit Tagesordnung und Anträgen den Mitgliedern 10 Tage vor dem angesetzten Termin zugeht. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail Adresse angegeben haben, erhalten die Einladung zur Mitgliederversammlung als elektronische Post (E-Mail), sofern sie dieser Form der Übermittlung nicht schriftlich widersprochen haben.

3)     Anträge gelten als angenommen, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Grundsätzlich gilt das Erfordernis der einfachen Mehrheit, abweichend hiervon können andere Quoren bestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Entscheidung gestellte Antrag als abgelehnt. Abstimmungen werden per Handzeichen entschieden, jedoch schriftlich, wenn dies für den jeweiligen Antrag mit Mehrheit beschlossen wurde. Stimmenthaltungen werden von der Anzahl der abgegebenen Stimmen abgezogen und mindern die zur Erlangung der Mehrheit nötige Anzahl.

4)     Beschlüsse über eine Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2) sind nur möglich, wenn drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Diese Beschlüsse benötigen die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden, ordnungsgemäß geladenen, stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse anderer Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden, ordnungsgemäß geladenen Mitglieder.

5)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, dessen Vertreter/deren Vertreter/-in oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Mitglied des Vorstands anwesend ist, wählt die Mitgliederversammlung die Leitung aus ihrer Mitte.

6)     Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Es wird vom Leiter/von der Leiterin der Mitgliederversammlung  und vom Protokollanten/von der Protokollantin unterzeichnet. Das Protokoll wird den Mitgliedern spätestens drei Monate nach der Mitgliederversammlung zugesandt und bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

§ 10 Vereinsvermögen

     Der Verein erhält seine Mittel durch Beiträge seiner Mitglieder sowie durch Spenden und sonstige Zuwendungen. Für die 

     Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

§ 11 Auflösung des Vereins

     Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Drittel 

     der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 12 Vermögensanfall

     Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft  oder Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die        Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche 

     Zwecke zu verwenden hat.

 

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 8. Februar 2018 in Schwalmstadt beschlossen.

Die §§ 2 und 12 wurden im Wortlaut geändert. Diese Änderung wurde von der Mitgliederversammlung am 17. Mai 2018 in Kassel einstimmig beschlossen.